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Geschäftsordnung des Elternbeirats am Schickhardt-Gymnasium in Herrenberg
Dr. Ursula Teltscher-Hornung
Bettina Wappler
8.3.2006
Geschäftsordnung
Elternbeirat
Schickhardt
Gymnasium
Herrenberg

Aufgrund des § 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung und des § 28 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16. Juli 1985 (K.u.U. S. 353), zuletzt geändert am 27. Juni 1998 (K.u.U. 1998 S. 144), gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung:

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlage für diese Geschäftsordnung bilden:

a) die § 55 und 57 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sowie b) die § 24 bis 29 der Elternbeiratsverordnung c) hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 7 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung

§ 2 Mitglieder

Mitglieder des Elternbeirats sind mit gleichen Rechten und Pflichten die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.

§ 3 Wahrnehmung der Aufgaben

Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler. Ihm obliegt es,

a) das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu fördern und mitzugestalten b) der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, c) die SMV als Vertreter der Schüler in die Diskussion und Meinungsbildung einzubeziehen, d) Wünsche, Anregungen und Vorschlage der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, e) an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse und der Erarbeitung und Umsetzung von notwendigen Schulreformen mitzuarbeiten und f) das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.

Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt.

2. Abschnitt - Wahl der Funktionsinhaber

§ 4 Ämter

(1) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte

a) den/ die Vorsitzende(n) des Elternbeirats,
b) dessen/deren Stellvertreter(in),
c) zwei Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und deren Stellvertreter,
d) einen oder mehrere Schriftführer.

(2) Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte wählen:

a) Mitglieder von Ausschüssen
b) Beauftragte für bestimmte Arbeitsbereiche.

(3) Der Elternbeirat wählt (wählbar sind alle Personen, die auch als Elternvertreter wählbar sind)

a) einen Kassenführer
b) zwei Kassenprüfer

§ 5 Zeitpunkt der Wahl

(1) Die Wahl der unter § 4 aufgeführten Amtsinhaber findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats, spätestens innerhalb von 9 Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der jeweiligen Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber folgt.

(2) Die Wahl ist zulässig, sobald die Frist für die Wahl der Mitglieder des Elternbeirats (6 Wochen nach Unterrichtsbeginn) verstrichen ist. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Elternbeirats gewählt sind.

§ 6 Vorbereitung der Wahl

(1) Der geschäftsführende Elternbeiratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der älteste, nicht verhinderte Elternvertreter in der Schulkonferenz lädt zur Wahl ein und bereitet diese vor.

(2) Die Einladungen müssen schriftlich ergehen und werden mit Hilfe der Schule erstellt. Sie können durch die Post oder durch Vermittlung des Schulleiters den Klassenelternvertretern über deren Kinder zugeleitet werden.

(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche.

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Elternbeirats, d.h. die Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Jeder Wahlberechtigte ist wählbar, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung genannten Personen.

(2) Niemand kann zum Vorsitzenden des Elternbeirats für mehrere Schulen desselben Schulträgers gewählt werden.

(3) Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Wahlleiter

(1) Leiter der Wahl zum Vorsitzenden des Elternbeirats ist der geschäftsführende Elternbeiratsvorsitzende. Der neugewählte Vorsitzende des Elternbeirats leitet die Wahl der übrigen Amtsinhaber. Im Falle der Verhinderung gilt § 6 (1) entsprechend.

(2) Wird der Wahlleiter selbst für das Amt vorgeschlagen und stellt sich der Wahl, muss er die Leitung für diesen Wahlgang an einen anderen Wahlberechtigten abgeben. Dieser ist aus der Mitte der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen. Entsprechendes gilt für die Beisitzer und Schriftführer.

(3) Die Aufgabe des Wahlleiters ist es,

a) die Wahlfähigkeit nach § 10 festzustellen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der Wahlordnung bekanntzugeben und für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen,
c) die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten festzulegen,
d) Wahlvorschläge entgegenzunehmen,
e) die vorgeschlagenen Mitglieder zu ihrer Kandidatur zu hören und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben,
f) die Abstimmung durchzuführen,
g) das Wahlergebnis festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten,
h) die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen,
i) die Namen der Gewählten unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen.

(4) Zur Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Wahlleiter zweier Beisitzer und eines Schriftführers aus der Mitte des Elternbeirats bedienen.

§ 10 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte des Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 11 Wahlverfahren

(1) Der Vorsitzende des Elternbeirats und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(2) Die Vertreter in der Schulkonferenz und deren Stellvertreter werden gemeinsam gewählt. Deren Namen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmen dem Schulleiter mitzuteilen.

(3) Die Abstimmung kann offen, d.h. durch Handzeichen, erfolgen.

a) Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies _einer der anwesenden Wahlberechtigten fordert_.
b) Briefwahl und eine Übertragung des Stimmrechtes sind nicht zulässig.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang in derselben Sitzung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet das Los.

(5) Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob Sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung (§ 9 Abs. 3) abzugeben.

(6) Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

§ 12 Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternbeirat.

(2) Einsprüche gegen die Wahl können innerhalb einer Woche nach der Wahl schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden oder Wahlleiter erhoben werden.

(3) Der Elternbeiratsvorsitzende bzw. der Wahlleiter, dem der Einspruch zuging, hat innerhalb einer Woche nach Erhalt des Einspruchsschreibens den Elternbeirat zu einer erneuten Sitzung gemäß § 6 einzuladen.

(4) Ein vom Einspruch Betroffener gilt für die Leitung der Sitzung als verhindert. § 6 (l) gilt entsprechend.

(5) Über den Einspruch wird geheim abgestimmt.

(6) Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist unverzüglich das Verfahren zu einer neuen Wahl einzuleiten.

(7) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.

§ 13 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der unter § 4 genannten Amtsinhaber beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der Schuljahres, in dem sie gewählt worden sind.

(2) Die Amtsinhaber versehen nach Ablauf des Schuljahres ihr Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter, auch wenn sie nicht mehr wählbar sind.

§ 14 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

(1) Die Amtszeit endet für alle in § 4 genannten Amtsinhaber

a) durch Verlust der Wählbarkeit,
b) durch Rücktritt,
c) durch Abberufung.

(2) Rücktritt

a) Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Elternbeiratsvorsitzenden.
b) Der Elternbeiratsvorsitzende hat seinen Rücktritt gegenüber seinem Stellvertreter zu erklären.
c) Treten der Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter zurück, so haben sie dies gegenüber den verbleibenden Elternvertretern in der Schulkonferenz zu erklären.

(3) Die in § 4 genannten Amtsinhaber können von ihrem Amt dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der bei der Wahl nach § 14 (4) b) anwesenden Elternbeiratsmitglieder einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt.

(4) Wahlen

a) Die Wahl nach dem Verlust der Wählbarkeit bzw. nach erklärtem Rücktritt eines Amtsinhabers hat innerhalb von 3 Wochen, frühestens jedoch nach dem Ende bereits begonnener Ferien, auf einer mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Elternbeirats zu erfolgen.
b) Dasselbe gilt für die Wahl zur Abberufung. Die Frist nach § 14 (4) a) beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein schriftliches Gesuch eingeht. Das Gesuch muss von mindestens einem Viertel der Elternbeiratsmitglieder unterzeichnet sein.

(5) Für die Einladung zur Sitzung gilt der betroffene Amtsinhaber als verhindert.

3. Abschnitt - Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen

§ 15 Aufgaben des Elternbeiratsvorsitzenden

(1) Der Elternbeiratsvorsitzende vertritt den Elternbeirat und dessen Beschlüsse.

(2) Er lädt zu den Sitzungen des Elternbeirats ein, stellt deren Tagesordnung auf, bereitet die Sitzungen vor und leitet diese.

(3) Er kann seinem Stellvertreter für bestimmte Angelegenheiten die Vertretung auch dann übertragen, wenn er nicht verhindert ist.

§ 16 Beauftragte und Ausschüsse

(1) Die vom Elternbeirat bestellten Beauftragten bzw. die von ihm gebildeten Ausschüsse sind im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereiches beratend tätig.

(2) Die Ausschüsse können einen Vorsitzenden und für diesen einen Stellvertreter wählen.

(3) Die Beauftragten und die Ausschüsse haben dem Elternbeirat, in eiligen Fällen dem Elternbeiratsvorsitzenden, über ihrer Tätigkeit zu berichten.

§ 17 Ordentliche Sitzungen

(1) In jedem Schulhalbjahr findet mindestens eine ordentliche Sitzung des Elternbeirats statt.

(2) Die Einladungen haben schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. § 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) In besonders dringenden Fällen kann die Frist nach § 6 (3) gekürzt werden.

§ 18 Außerordentliche Sitzungen

(1) Der Elternbeirat muss zur Sitzung einberufen werden, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder oder der Schulleiter dies unter schriftlichen Angabe der zu behandelten Tagesordnungspunkte beantragen.

(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung muss binnen 2 Wochen nach Stellung des Antrages erfolgen.

(3) Für die Einladung gilt § 6 entsprechend.

§ 19 Beratende Sitzungsteilnehmer

Der Elternbeiratsvorsitzende kann weitere Personen, insbesondere den Schulleiter und dessen Stellvertreter sowie Vertreter der SMV, zu den Elternbeiratssitzungen einladen.

§ 20 Beratungen und Abstimmungen, Beschlussfähigkeit, Verhinderungen

(1) Vertraulichkeit

a) Die _Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich_.
b) Über bestimmte Beratungspunkte kann _Vertraulichkeit_ beschlossen werden.

(2) Anträge

a) Anträge zur Tagesordnung sind bei dem Vorsitzenden des Elternbeirats schriftlich zu stellen. Sie müssen ihm _spätestens 3 Tage vor der Sitzung_ zugegangen sein.
b) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen in der Sitzung behandelt werden, wenn dies _vor Eintritt_ in die Tagesordnung beschlossen wird.

(3) Beschlussfassung

a) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit _einfacher Mehrheit_ der gültigen abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
c) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als _abgelehnt_.

(4) Für die Durchführung der Abstimmung gilt § 11 (3) entsprechend, wobei geheim abzustimmen ist, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten fordert.

(5) Niederschrift

a) Über jede Sitzung des Elternbeirats ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. b) Die Niederschrift muss den wesentlichen Gang der Beratungen erkennen lassen. Sie muss insbesondere enthalten a) Sitzungstag b) Tagesordnung c) Beginn der Sitzung d) Anträge e) Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen f) Ende der Sitzung g) Sitzungsteilnehmer c) Jedes Mitglied des Elternbeirats sowie der Schulleiter und der Schülersprecher erhalten eine Mehrfertigung der Niederschrift, die mindestens die Anträge und die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen enthalten muss.

(6) Abstimmungen und Beschlussfassungen können im schriftlichen Verfahren er folgen. Dies gilt nicht bei Wahlen und Beschlüssen über Einsprüche gegen Wahlen und bei einer Änderung der Geschäftsordnung.

a) Bei der Abstimmung im schriftlichen Verfahren hat der Elternbeiratsvorsitzende allen Mitgliedern des Elternbeirats den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zum Abstimmungsverfahren zu äußern und über die gestellten Fragen mit ja oder nein schriftlich abzustimmen.
b) Über die Abstimmung ist vom Vorsitzenden des Elternbeirats in einer Niederschrift festzuhalten,
   a) die Zahl der an der Abstimmung Beteiligten,
   b) das Abstimmungsergebnis,
   c) die Anzahl der Widersprüche gegen das Verfahren.

   > Im Übrigen gilt § 20 (5) entsprechend.
c) Widersprechen mindestens fünf Elternbeiratsmitglieder der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Elternbeirats zu beraten und abzustimmen.

§ 21 Beschlussfähigkeit

Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

(1) Vor einer Abstimmung kann jedes Mitglied des Elternbeirats die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangen.

(2) Ist der Elternbeirat nicht beschlussfähig, so sind die zur Abstimmung stehenden Punkte der Tagesordnung auf einer neu einzuberufenden Sitzung zu behandeln, wobei für die abermals zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte der Elternbeirat beschlussfähig ist, auch wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

§ 22 Vertretung des Vorsitzenden

Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den ältesten, nicht verhinderten Elternvertreter in der Schulkonferenz über.

4. Abschnitt - Sozialfonds

§ 23 Beitragserhebung

Der Sozialfonds wird vom Elternbeirat verwaltet.

(1) Der Elternbeirat erhebt von den Eltern einen freiwilligen Beitrag.

(2) Über die Höhe des Beitrages gibt der Elternbeirat jeweils neu zu Schuljahresbeginn eine Empfehlung.

(3) Die Schule ist beim Einzug der Beiträge behilflich.

§ 24 Zweckgebundene Verwendung

(1) Soziale Verwendung

Die Verwendung des Sozialfonds ist zweckgebunden und dient vorrangig der Unterstützung von bedürftigen Schülern bei gemeinsamen Schulaktivitäten (z.B. Ausflüge, Schullandheim, Schüleraustausch).

(2) Rücklagen

Es wird eine Rücklage von mindestens EUR 2000,00 gebildet, um eine langfristige soziale Verwendung sicherzustellen. Auf diese Rücklage darf nur zum Zwecke der sozialen Unterstützung zurückgegriffen werden.

(3) Weitere Verwendung

Eine darüber hinausgehende Unterstützung ist nur möglich, wenn zu Beginn des Schuljahres die Rücklage in voller Höhe vorhanden ist und diese Rücklage während des Schuljahres nicht angegriffen wird. Zu diesem Verwendungszweck zählen u.a.

a) die Unterstützung der Arbeit der SMV, b) eine aktive Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Pilotprojekten, c) die Anerkennung von Engagement und Kreativität, d) die Ausgaben der Schule, soweit sie im Rahmen des Schuletats nicht zu finanzieren sind sowie e) die Auslagen, die bei der Arbeit des Elternbeirats und der Ausschussmitglieder entstehen.

(4) Das Recht, Ausgaben zu genehmigen, steht dem Elternbeiratsvorsitzenden allein bis zu EUR 200,00 pro Einzelfall zu.

Entscheidungen darüber bis EUR 800,00 - imEinzelfall - entscheiden Elternbeiratsvorsitzende(r) mit dem Kassenführer gemeinsam.

Bei höheren Ausgaben ab EUR 800,00 bis EUR 1.200,00 -im Einzelfall- ist zusätzlich die Unterschrift des Stellvertreters oder im Verhinderungsfall die Unterschrift eines der beiden Mitglieder der Schulkonferenz erforderlich.

(5) Ausgaben, die im Einzelfall diese Beträge überschreiten, sowie Anschaffungen von mehr als EUR 200,00 müssen vom Elternbeirat mehrheitlich genehmigt oder -erforderlichenfalls im Einzelfall- mehrheitlich nachgenehmigt werden.

§ 25 Kassenführung

(1) Der Kassenführer führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Elternbeiratsvorsitzenden. Zahlungsanweisungen sind gemäß § 24 (4) zu behandeln.

(2) Die vom Elternbeirat bestellten beiden Kassenprüfer prüfen die Kassenführung jeweils vor der ersten Elternbeiratssitzung des laufenden Schuljahres und geben dem Elternbeirat das Ergebnis bekannt.

5. Abschnitt - Änderungen und Inkrafttreten

§ 26 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Für eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Abstimmung über eine Änderung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der schriftlichen Tagesordnung vorgesehen war.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit am 08. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom Schuljahr 1999/2000 außer Kraft.

Herrenberg, den 08.03.2006

gez. Dr. Ursula Teltscher-Hornung
Vorsitzende des Elternbeirats

gez. Bettina Wappler
Schriftführerin